BundesrechtInternationale VerträgeSchiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und den USA

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und den USA

In Kraft seit 28. Februar 1929
Up-to-date

Art. 1

Artikel I. Alle in internationalen Angelegenheiten zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen entstehenden Streitigkeiten, bei welchen der eine Teil gegenüber dem anderen auf Grund eines Vertrages oder auf anderer Grundlage ein Recht in Anspruch nimmt, sollen, sofern sie nicht auf diplomatischem Wege geregelt werden konnten, sofern sie auch durch Anrufung einer hiefür vorgesehenen Vergleichskommission nicht geregelt worden sind und sofern sie nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit entscheidbar und somit ihrer Natur nach für ein Rechtsverfahren geeignet sind, auf Grund einer in jedem Einzelfalle durch ein besonderes Übereinkommen zu treffenden Entscheidung dem durch das Abkommen vom 18. Oktober 1907 eingesetzten Ständigen Schiedshof im Haag oder einem anderen Gericht vorgelegt werden; das besondere Übereinkommen soll nötigenfalls die Bildung dieses Gerichtes regeln, seine Befugnisse bestimmen, den Streitpunkt oder die Streitpunkte bezeichnen und die näheren Bedingungen der Verweisung an das Gericht festsetzen.

Das besondere Übereinkommen soll in jedem einzelnen Fall auf Seite Österreichs gemäß den Vorschriften seiner Verfassung, auf Seite der Vereinigten Staaten von Amerika vom Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika nach Anhörung und mit Zustimmung des Senates geschlossen werden.

Art. 2

Artikel II. Die Berufung auf die Bestimmungen dieses Vertrages ist ausgeschlossen bei allen Streitfragen, deren Gegenstand

a) unter die einheimische Gerichtsbarkeit eines der Hohen Vertragschließenden Teil fällt,

b) in die Interessen dritter Mächte eingreift,

c) auf der Aufrechterhaltung der gewöhnlich als Monroe-Doctrin bezeichneten herkömmlichen Haltung der Vereinigten Staaten in amerikanischen Fragen beruht oder in die Aufrechterhaltung dieser Doctrin eingreift,

d) auf der Beobachtung der Österreich nach der Völkerbundsatzung obliegenden Verpflichtung beruht oder in die Beobachtung dieser Verpflichtungen eingreift.

Art. 3

Artikel III. Der vorliegende Vertrag soll von Österreich gemäß den Vorschriften seiner Verfassung und vom Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika nach Anhörung und mit Zustimmung des Senates ratifiziert werden.

Die Ratifikationen sollen sobald als möglich in Washington ausgetauscht werden und der Vertrag soll am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft treten. Er soll sodann fortlaufend in Kraft bleiben, bis er durch einjährige schriftliche Kündigung, die einer der Hohen Vertragschließenden Teile dem anderen zugehen läßt, aufgelöst wird.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag in doppelter Urschrift in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichwertig sind, unterzeichnet und ihre Siegel daruntergesetzt.

Geschehen in Washington, am sechzehnten August eintausendneunhundertachtundzwanzig.