Artikel II. Die Berufung auf die Bestimmungen dieses Vertrages ist ausgeschlossen bei allen Streitfragen, deren Gegenstand
a) unter die einheimische Gerichtsbarkeit eines der Hohen Vertragschließenden Teil fällt,
b) in die Interessen dritter Mächte eingreift,
c) auf der Aufrechterhaltung der gewöhnlich als Monroe-Doctrin bezeichneten herkömmlichen Haltung der Vereinigten Staaten in amerikanischen Fragen beruht oder in die Aufrechterhaltung dieser Doctrin eingreift,
d) auf der Beobachtung der Österreich nach der Völkerbundsatzung obliegenden Verpflichtung beruht oder in die Beobachtung dieser Verpflichtungen eingreift.
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