Artikel I. Alle in internationalen Angelegenheiten zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen entstehenden Streitigkeiten, bei welchen der eine Teil gegenüber dem anderen auf Grund eines Vertrages oder auf anderer Grundlage ein Recht in Anspruch nimmt, sollen, sofern sie nicht auf diplomatischem Wege geregelt werden konnten, sofern sie auch durch Anrufung einer hiefür vorgesehenen Vergleichskommission nicht geregelt worden sind und sofern sie nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit entscheidbar und somit ihrer Natur nach für ein Rechtsverfahren geeignet sind, auf Grund einer in jedem Einzelfalle durch ein besonderes Übereinkommen zu treffenden Entscheidung dem durch das Abkommen vom 18. Oktober 1907 eingesetzten Ständigen Schiedshof im Haag oder einem anderen Gericht vorgelegt werden; das besondere Übereinkommen soll nötigenfalls die Bildung dieses Gerichtes regeln, seine Befugnisse bestimmen, den Streitpunkt oder die Streitpunkte bezeichnen und die näheren Bedingungen der Verweisung an das Gericht festsetzen.
Das besondere Übereinkommen soll in jedem einzelnen Fall auf Seite Österreichs gemäß den Vorschriften seiner Verfassung, auf Seite der Vereinigten Staaten von Amerika vom Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika nach Anhörung und mit Zustimmung des Senates geschlossen werden.
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