Regelung gewisser Jagdrechtsangelegenheiten (Italien)
Die Grundstücke, die einen einheitlichen Grundbesi
Art. 2Wenn eine Gemeinde einer der Hohen Vertragschließe
Art. 3Die Lasten, die Bedingungen und die Art der Ausübu
Art. 4Die Gemeinde als Eigentümerin von Grundstücken hat
Art. 5Die Vorschriften des gegenwärtigen Übereinkommens
Art. 6Falls über einen in diesem Übereinkommen behandelt
Art. 7Das gegenwärtige Übereinkommen kann von jeder der
Art. 8Das gegenwärtige Übereinkommen wird ratifiziert un
Vorwort
Art. 1
Die Grundstücke, die einen einheitlichen Grundbesitz vor dem 3. November 1918 bildeten und gegenwärtig, wenn auch durch den Grenzzug durchschnitten, noch bilden, werden behufs Feststellung der für die Bildung einer Eigenjagd notwendigen Grundfläche in ihrer Gesamtheit in Betracht gezogen.
Art. 2
Wenn eine Gemeinde einer der Hohen Vertragschließenden Parteien das Jagdrecht außer für das Gebiet ihres gegenwärtigen Bereiches auch noch für die an dieses Gebiet angrenzenden, auf dem Gebiete der anderen Hohen Vertragschließenden Partei liegenden Grundstücke mitverpachten will, so kann sie dies tun, insofern sie das Eigentum an letzteren behalten hat und die gemeinsame Ausübung der Jagd zweckmäßig ist.
Art. 3
Die Lasten, die Bedingungen und die Art der Ausübung des Jagdrechtes werden durch das örtlich zuständige Gesetz geregelt.
Art. 4
Die Gemeinde als Eigentümerin von Grundstücken hat, im Falle sie nicht die Ausübung der Jagd gemäß Art. 2 unmittelbar verpachten kann, den Anspruch auf den entsprechenden Teil des Gemeindejagd-Pachtschillings für ihre im Gebiete der anderen Hohen Vertragschließenden Partei gelegenen Grundstücke.
Art. 5
Die Vorschriften des gegenwärtigen Übereinkommens finden auf die im Eigentume der Religionsfonds stehenden Grundstücke keine Anwendung.
Art. 6
Falls über einen in diesem Übereinkommen behandelten Gegenstand eine Meinungsverschiedenheit entstünde, so wird die Streitfrage, wenn sie nicht einverständlich innerhalb dreier Monate vom Empfange der entsprechenden Mitteilung seitens einer der Hohen Vertragschließenden Parteien an die andere beigelegt werden könnte, von einem Schiedsrichter entschieden werden, den beide Parteien gemeinschaftlich wählen.
Sollten sich die Hohen Vertragschließenden Parteien innerhalb Monatsfrist über die Wahl des Schiedsrichters nicht einigen, so wird er auf Verlangen einer der oben erwähnten Parteien vom Ständigen internationalen Gerichtshofe im Haag ernannt werden.
Die Schiedsgerichtsordnung wird vom Schiedsrichter selbst festgestellt.
Der Schiedsrichter ist befugt, die notwendig erscheinenden Erhebungen zu machen und sich unmittelbar an die Zentralbehörden der beiden Hohen Vertragschließenden Parteien zu wenden, die ihrerseits verpflichtet sind, so schnell als möglich dem Ersuchen des Schiedsrichters folge zu geben.
Jeder der beteiligten Staaten wird das Recht haben, am Schiedsverfahren durch einen Abgeordneten teilzunehmen.
Die Kosten des Schiedsspruches werden bestimmt und verteilt werden ex aequo et bono vom Schiedsrichter selbst.
Die Hohen Vertragschließenden Parteien verpflichteten sich, dem Schiedsrichter jede zur Ausführung seiner Aufgabe notwendige Unterstützung zu gewähren.
Die Entscheidungen des Schiedsrichters sind rechtsverbindlich; jede Berufung gegen sie ist ausgeschlossen.
Art. 7
Das gegenwärtige Übereinkommen kann von jeder der beiden Hohen Vertragschließenden Parteien unter Beobachtung einer einjährigen, vom 1. Jänner jedes Jahres laufenden Frist gekündigt werden.
Art. 8
Das gegenwärtige Übereinkommen wird ratifiziert und die Ratifikationsurkunden werden so bald als möglich in Rom ausgetauscht werden.
Es wird am Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.
Urkund dessen haben die obgenannten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen gezeichnet.
Geschehen zu Rom, am 24. Juni 1925, deutsch und italienisch, wobei beide Texte authentisch sind, in zwei Ausfertigungen, wovon je eine jedem der vertragschließenden Staaten übergeben wird.