BundesrechtInternationale VerträgeRegelung gewisser Jagdrechtsangelegenheiten (Italien)Art. 3

Art. 3

In Kraft seit 08. Juli 1926
Up-to-date

Die Lasten, die Bedingungen und die Art der Ausübung des Jagdrechtes werden durch das örtlich zuständige Gesetz geregelt.

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