BundesrechtInternationale VerträgeRegelung gewisser Jagdrechtsangelegenheiten (Italien)Art. 5

Art. 5

In Kraft seit 08. Juli 1926
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Die Vorschriften des gegenwärtigen Übereinkommens finden auf die im Eigentume der Religionsfonds stehenden Grundstücke keine Anwendung.

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