Vorwort
Artikel I.
Art. 1
Österreich verpflichtet sich, den Vereinigten Staaten zuzugestehen und die Vereinigten Staaten sollen haben und genießen alle Rechte, Privilegien, Entschädigungen, Gutmachungen und Vorteile, die in der obenstehenden gemeinsamen Resolution des Kongresses der Vereinigten Staaten vom 2. Juli 1921 spezifiziert sind, einschließlich aller zugunsten der Vereinigten Staaten im Vertrage von St. Germain-en-Laye ausbedungenen Rechte und Vorteile, welche die Vereinigten Staaten ungeachtet des Umstandes, daß dieser Vertrag von ihnen nicht ratifiziert worden ist, zur Gänze genießen sollen. Wenn die Vereinigten Staaten von den in den Bestimmungen dieses Vertrages vereinbarten Rechten und Vorteilen Gebrauch machen, werden sie dies in einer Weise tun, die mit den Österreich durch diese Bestimmungen zugestandenen Rechten im Einklange steht.
Artikel II.
Art. 2
Um die Österreich auf Grund des vorangehenden Artikels mit Rücksicht auf gewisse Bestimmungen des Vertrages von St. Germain-en-Laye obliegenden Verpflichtungen genauer zu umschreiben, wird zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen einverständlich abgemacht:
Absatz 1. Daß die in jenem Vertrage zugunsten der Vereinigten Staaten ausbedungenen Rechte und Vorteile, von welchen die Absicht besteht, daß die Vereinigten Staaten sie haben und genießen sollen, die in den Teilen V, VI, VIII, IX, X, XI, XII und XIV umschriebenen sind.
Absatz 2. Daß die Vereinigten Staaten nicht durch die Bestimmungen des I. Teiles jenes Vertrages noch durch irgendwelche Bestimmungen jenes Vertrages einschließlich der in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten, die sich auf die Völkerbundsatzung beziehen, gebunden sein sollen, noch auch durch irgendeine von dem Völkerbunde oder von dem Rate oder der Versammlung desselben vorgenommene Handlung, wenn die Vereinigten Staaten nicht ausdrücklich ihre Zustimmung zu der fraglichen Handlung erteilen.
Absatz 3. Daß die Vereinigten Staaten keine Verpflichtungen auf Grund oder mit Rücksicht auf die Bestimmungen der Teile II, III, IV und XIII jenes Vertrages übernehmen.
Absatz 4. Daß, wenn die Vereinigten Staaten auch berechtigt sind, an dem Wiedergutmachungsausschuß entsprechend den Bestimmungen des VIII. Teiles jenes Vertrages und an jedem anderen auf Grund des Vertrages oder irgendeines denselben ergänzenden Übereinkommens eingesetzten Ausschusse teilzunehmen, sie nicht verpflichtet sind, an irgendeinem derartigen Ausschusse teilzunehmen, wenn sie nicht den Wunsch haben, dies zu tun.
Absatz 5. Daß die im Artikel 381 des Vertrages von St. Germain-en-Laye erwähnten Fristen rücksichtlich der Handlungen oder Willensäußerungen seitens der Vereinigten Staaten vom Tage des Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages an laufen.
Artikel III.
Art. 3
Der gegenwärtige Vertrag soll in Übereinstimmung mit den verfassungsmäßigen Formen der Hohen Vertragschließenden Teile ratifiziert werden und unmittelbar nach dem Austausch der Ratifikationen, der sobald als möglich in Wien zu erfolgen hat, in Wirksamkeit treten.
Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und demselben ihre Siegel beigesetzt.
Geschehen in zweifacher Ausfertigung zu Wien, am vierundzwanzigsten Tage des August Neunzehnhundertzwanzigundeins.