Der gegenwärtige Vertrag soll in Übereinstimmung mit den verfassungsmäßigen Formen der Hohen Vertragschließenden Teile ratifiziert werden und unmittelbar nach dem Austausch der Ratifikationen, der sobald als möglich in Wien zu erfolgen hat, in Wirksamkeit treten.
Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und demselben ihre Siegel beigesetzt.
Geschehen in zweifacher Ausfertigung zu Wien, am vierundzwanzigsten Tage des August Neunzehnhundertzwanzigundeins.
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