Um die Österreich auf Grund des vorangehenden Artikels mit Rücksicht auf gewisse Bestimmungen des Vertrages von St. Germain-en-Laye obliegenden Verpflichtungen genauer zu umschreiben, wird zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen einverständlich abgemacht:
Absatz 1. Daß die in jenem Vertrage zugunsten der Vereinigten Staaten ausbedungenen Rechte und Vorteile, von welchen die Absicht besteht, daß die Vereinigten Staaten sie haben und genießen sollen, die in den Teilen V, VI, VIII, IX, X, XI, XII und XIV umschriebenen sind.
Absatz 2. Daß die Vereinigten Staaten nicht durch die Bestimmungen des I. Teiles jenes Vertrages noch durch irgendwelche Bestimmungen jenes Vertrages einschließlich der in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten, die sich auf die Völkerbundsatzung beziehen, gebunden sein sollen, noch auch durch irgendeine von dem Völkerbunde oder von dem Rate oder der Versammlung desselben vorgenommene Handlung, wenn die Vereinigten Staaten nicht ausdrücklich ihre Zustimmung zu der fraglichen Handlung erteilen.
Absatz 3. Daß die Vereinigten Staaten keine Verpflichtungen auf Grund oder mit Rücksicht auf die Bestimmungen der Teile II, III, IV und XIII jenes Vertrages übernehmen.
Absatz 4. Daß, wenn die Vereinigten Staaten auch berechtigt sind, an dem Wiedergutmachungsausschuß entsprechend den Bestimmungen des VIII. Teiles jenes Vertrages und an jedem anderen auf Grund des Vertrages oder irgendeines denselben ergänzenden Übereinkommens eingesetzten Ausschusse teilzunehmen, sie nicht verpflichtet sind, an irgendeinem derartigen Ausschusse teilzunehmen, wenn sie nicht den Wunsch haben, dies zu tun.
Absatz 5. Daß die im Artikel 381 des Vertrages von St. Germain-en-Laye erwähnten Fristen rücksichtlich der Handlungen oder Willensäußerungen seitens der Vereinigten Staaten vom Tage des Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages an laufen.
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