§ 8 Grundsatz der Proportionalität
In Kraft seit 01. Juli 2016
Up-to-date
§ 8 Grundsatz der Proportionalität — ZvSAN-V
Der Detailierungsgrad, mit dem die nachfolgend aufgeführten Mindestinhalte in einen Abwicklungsplan eingehen müssen, richtet sich nach der Größe und Systemrelevanz des Zentralverwahrers, der Art, des Umfanges und der Komplexität seiner Geschäfte sowie etwaiger sonstiger einschlägiger, insbesondere bankaufsichtsrechtlicher Abwicklungsplanungen.