§ 8 Grundsatz der Proportionalität
In Kraft bis 31. Dezember 2025
Up-to-date
Der Detailierungsgrad, mit dem die nachfolgend aufgeführten Mindestinhalte in einen Abwicklungsplan eingehen müssen, richtet sich nach der Größe und Systemrelevanz des Zentralverwahrers, der Art, des Umfanges und der Komplexität seiner Geschäfte sowie etwaiger sonstiger einschlägiger, insbesondere bankaufsichtsrechtlicher Abwicklungsplanungen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden