I. Alle Kerndienstleistungen gemäß Abschnitt A des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014
II. nichtbankartige Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt B des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014,
1. sofern es sich um Dienstleistungen gemäß Abschnitt B Nr. 2 oder Abschnitt B Nr. 4 Buchstaben b bis d des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 handelt oder
2. soweit eine der übrigen Dienstleistungen noch vorübergehend fortzuführen ist, weil eine einzuhaltende Frist von drei Monaten ab Ankündigung, dass die jeweilige Dienstleistung eingestellt wird, noch offen ist
III. bankartige Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 mit Ausnahme von Dienstleistungen gemäß Abschnitt C Buchstaben b und d des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in Bezug auf Wertpapierverleih- und Wertpapierleihgeschäfte und unbeschadet bankensanierungs- und bankenabwicklungsrechtlicher Vorgaben
Rückverweise
ZvSAN-V · Zentralverwahrer-Sanierungs-, Abwicklungs- und Notfallsanierungsplanverordnung
Anl. 2
…bis d des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 III. alle kritischen Tätigkeiten aus dem Kreis der bankartigen Nebendienstleistungen gemäß Anlage 1 Abschnitt III zu dieser Verordnung…
§ 2 Begriffsbestimmungen
…2014; 4. kritische Tätigkeiten: erlaubt ausgeübte Dienstleistungen gemäß des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014, sofern und soweit sie in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführt sind; 5. Kernaufgaben: erlaubt ausgeübte Dienstleistungen gemäß des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014, sofern und soweit sie in Anlage …