(1) Eine wesentliche Verringerung der Aktivitätsräte für eine Anlage liegt vor, wenn eine Unteranlage, der mindestens 30% der der Anlage endgültig jährlich kostenlos zugeteilten Emissionszertifikate zufallen oder für die über 50 000 Emissionszertifikate zugeteilt wurden, ihre Aktivitätsrate in einem Kalenderjahr gegenüber der Aktivitätsrate, die für die Berechnung der Zuteilung an die Unteranlage gemäß § 6 oder gegebenenfalls § 15 zugrunde gelegt wurde (Anfangsaktivitätsrate), um mindestens 50% verringert.
(2) Die Zuteilung von Emissionszertifikaten an eine Anlage, die ihre Aktivitätsrate wesentlich verringert hat, wird ab dem Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem die wesentliche Verringerung der Aktivitätsrate erfolgt ist, oder ab 2013, wenn die wesentliche Verringerung der Aktivitätsrate vor dem 1. Jänner 2013 erfolgt ist, wie folgt korrigiert:
1. Wird die Aktivitätsrate der Unteranlage gemäß Abs. 1 gegenüber der Anfangsaktivitätsrate um 50% bis 75% verringert, so erhält die Anlage für die betreffende Unteranlage nur die Hälfte der anfänglich zugeteilten Emissionszertifikate.
2. Wird die Aktivitätsrate der Unteranlage gemäß Abs. 1 gegenüber der Anfangsaktivitätsrate um 75% bis 90% verringert, so erhält die Anlage für die betreffende Unteranlage nur 25% der anfänglich zugeteilten Emissionszertifikate.
3. Wird die Aktivitätsrate der Unteranlage gemäß Abs. 1 gegenüber der Anfangsaktivitätsrate um 90% oder mehr verringert, so werden der Anlage für die betreffende Unteranlage keine Emissionszertifikate kostenlos zugeteilt.
(3) Erreicht die Unteranlage gemäß Abs. 1 eine Aktivitätsrate von über 50% der Anfangsaktivitätsrate, so erhält die Anlage, ab dem Jahr, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Aktivitätsrate der Unteranlage gemäß Abs. 1 den Schwellenwert von 50% überschritten hat, die für die betreffende Unteranlage anfänglich zugeteilten Emissionszertifikate.
(4) Erreicht die Unteranlage gemäß Abs. 1 eine Aktivitätsrate von über 25% der Anfangsaktivitätsrate, so erhält die Anlage ab dem Jahr, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Aktivitätsrate der Unteranlage gemäß Abs. 1 den Schwellenwert von 25% überschritten hat, die Hälfte der für die betreffende Unteranlage anfänglich zugeteilten Emissionszertifikate.
Rückverweise
ZuRV · Zuteilungsregelverordnung
§ 18 Wesentliche Verringerungen der Aktivitätsrate
(1) Eine wesentliche Verringerung der Aktivitätsräte für eine Anlage liegt vor, wenn eine Unteranlage, der mindestens 30% der der Anlage endgültig jährlich kostenlos zugeteilten Emissionszertifikate zufallen oder für die über 50 000 Emissionszertifikate zugeteilt wurden, ihre Aktivitätsrate in einem…