Zollkontingentanträge, bei denen auf Grund der Kontingenterschöpfung der Kontingentzollsatz nicht oder nur teilweise zur Anwendung kommt, sind vom Zollamt Österreich in Evidenz zu nehmen, wenn die Antragstellung vor der Veröffentlichung der Erschöpfung in der automatisierten Datenbank des Gebrauchszolltarifs erfolgt ist. Die Evidenznahme ist vom Zollamt Österreich im Rahmen der Nacherhebung dem Antragsteller bekannt zu geben, ansonsten in der Zollanmeldung zu vermerken. Wird ein bereits erschöpftes Zollkontingent wieder eröffnet, sind Kontingentanträge, die vom Zollamt Österreich in Evidenz genommen wurden, von Amts wegen vor der jeweiligen Ziehung an die Europäische Kommission zu übermitteln.
Rückverweise
ZollR-DV 2004 · Durchführung des Zollrechts
§ 31 Schlussbestimmungen
…1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft. (2) Die Verordnung BGBl. Nr. 1104/1994 idFd BGBl. II Nr. 392/2003 tritt gleichzeitig außer Kraft. (3) Bis zum…
§ 15 Verwaltung von Zollkontingenten und Zollplafonds sowie unionsweite Überwachung (§ 52 ZollR-DG)
…bei Zollplafonds auch in einer mündlichen Zollanmeldung, oder 5. im Falle der Wiedereröffnung oder rückwirkenden Eröffnung eines Zollkontingents – ausgenommen bei Zutreffen des § 21 – in einem Antrag an das Zollamt Österreich. Die Zollanmeldung, die Meldung oder der Antrag hat alle Angaben zu enthalten, die für die Anwendung des…