(1) Soweit Bestimmungen über die Lärmzulässigkeit von Zivilluftfahrzeugen in der Verordnung (EU) 2018/1139 festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich.
(2) Zuständige Behörde im Sinne der im Abs. 1 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen ist die Austro Control GmbH.
Rückverweise
ZLZV 2005 · Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005
§ 15 Zuständige Behörde
…Verkehr betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club, BGBl. Nr. 394/1994, in der jeweils geltenden Fassung, fällt. (3) § 12 Abs. 2 bleibt unberührt.…
§ 12 Allgemeines
(1) Soweit Bestimmungen über die Lärmzulässigkeit von Zivilluftfahrzeugen in der Verordnung (EU) 2018/1139 festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. (2) Zuständige Behörde im Sinne der im Abs. 1 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen ist die Austro Control GmbH.…
§ 17 In-Kraft-Treten
…1) Diese Verordnung tritt mit 15. Dezember 2005 in Kraft. (2) Die Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung (ZLZV 1993), BGBl. Nr. 738/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 224/2002, tritt mit Ablauf des 14. …
§ 1 Geltungsbereich
…1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit im § 12 nichts anderes bestimmt ist, für 1. die in den Kapiteln 2 bis 6, 8 und 10 bis 12 des Anhanges 16 (§ 2 Z…