§ 98 Berechtigung für Bordfunker
In Kraft seit 01. Juni 2006
Up-to-date
Der Bordfunkerschein berechtigt, den Funktelegraphiedienst und den Funktelefoniedienst an Bord von Zivilluftfahrzeugen im Fluge selbständig auszuüben.
Rückverweise
ZLPV 2006 · Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006
§ 102 Verlängerung der Berechtigung für Bordfunker
…Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß § 98 hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der letzten 12 Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer als Bordfunker tätig…