§ 102 Verlängerung der Berechtigung für Bordfunker
In Kraft seit 01. Juni 2006
Up-to-date
§ 102 Verlängerung der Berechtigung für Bordfunker — ZLPV 2006
Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß § 98 hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der letzten 12 Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer als Bordfunker tätig war.