BundesrechtVerordnungenZivilluftfahrt-Personalverordnung 2006§ 102

§ 102Verlängerung der Berechtigung für Bordfunker

In Kraft seit 01. Juni 2006
Up-to-date

Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß § 98 hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der letzten 12 Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer als Bordfunker tätig war.

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