(1) Der Segelfliegerschein berechtigt, einsitzige und mehrsitzige, einsitzig geflogene Segelflugzeuge einschließlich Motorsegler im Rahmen einer Berechtigung für die Startart gemäß Abs. 2 Z 3 im Fluge zu führen. Die Grundberechtigung ist für jene Startarten zu erteilen, für die der Bewerber mindestens zehn einwandfrei ausgeführte Abflüge unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung nachgewiesen hat.
(2) Startarten im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere:
1. Kraftwagen- und Windenschleppstart,
2. Motorflugzeugschleppstart,
3. Hilfsmotorstart (Motorflugzeug im Segelflug),
4. Rollstart und
5. Gummiseilstart.
(3) Die in Abs. 2 Z 3 bezeichnete Startart berechtigt den Inhaber zur Verwendung des Motors, um
1. zu starten und Anschluss an Aufwindgebiete zu erreichen,
2. Außenlandungen zu verhindern, und
3. aus Sicherheitsgründen Landungen mit auf Leerlaufdrehzahl laufenden Motor durchzuführen.
Rückverweise
ZLPV 2006 · Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006
§ 141 In- und Außer-Kraft-Treten
…1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2006 in Kraft. (2) Die ZLPV mit Ausnahme der §§ 4, 8, 28 bis 35, 58, 60 bis 64 sowie des Anhanges I tritt mit Ablauf des 31. …
§ 61 Grundberechtigung für Segelflieger
(1) Der Segelfliegerschein berechtigt, einsitzige und mehrsitzige, einsitzig geflogene Segelflugzeuge einschließlich Motorsegler im Rahmen einer Berechtigung für die Startart gemäß Abs. 2 Z 3 im Fluge zu führen. Die Grundberechtigung ist für jene Startarten zu erteilen, für die der Bewerber mindeste…
§ 62 Bewerbung um einen Segelfliegerschein
…Antragstellung Segelflüge von insgesamt wenigstens eineinhalb Stunden Dauer und mindestens 15 einwandfreie Landungen allein an Bord. (2) Für den Erwerb einer Berechtigung gemäß § 61 Abs. 2 Z 3 hat der Antragsteller nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Segelflüge von insgesamt wenigstens acht…
§ 64 Erweiterungen der Grundberechtigung und besondere Berechtigungen für Segelflieger
…1) Die Grundberechtigung für Segelflieger gemäß § 61 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, zwei- oder mehrsitzige, zwei- oder mehrsitzig geflogene Segelflugzeuge im Fluge zu führen, wenn der Bewerber nachweist, dass…