(1) Der Flugdienstberater-Lehrer ist berechtigt, Flugdienstberater auszubilden (Lehrberechtigung für Flugdienstberater).
(2) Die Lehrberechtigung für Flugdienstberater ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 17 nachgewiesen hat (Lehrerprüfung für Flugdienstberater).
(3) Der Bewerber muss nachweisen, dass er
1. einen gültigen Flugdienstberaterschein besitzt und
2. mindestens fünf Jahre als Flugdienstberater tätig war.
(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Flugdienstberater hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der Gültigkeitsdauer seines Flugdienstberaterscheines erfolgreich als Flugdienstberater-Lehrer tätig war.
Rückverweise
ZLPV 2006 · Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006
§ 139 Lehrberechtigung für Flugdienstberater
(1) Der Flugdienstberater-Lehrer ist berechtigt, Flugdienstberater auszubilden (Lehrberechtigung für Flugdienstberater). (2) Die Lehrberechtigung für Flugdienstberater ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei …