(1) Wer sich um einen Luftfahrzeugwartschein I. Klasse bewirbt, muss nachweisen, dass er
1. einen gültigen Luftfahrzeugwartschein besitzt und
2. nach Ausstellung des Luftfahrzeugwartscheines eine mindestens dreijährige Instandhaltungspraxis in Ausübung der angestrebten Fachrichtung oder Fachrichtungsteile hat und
3. die Prüfung gemäß § 129 innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monaten nach Einbringung der Bewerbung bei der zuständigen Behörde positiv beendet hat.
(2) Innerhalb des Zeitraumes gemäß Abs. 1 Z 3 ist eine neuerliche Bewerbung auf Erteilung derselben Grundberechtigung unzulässig. Nach Ablauf der im Abs. 1 Z 3 genannten Frist darf eine neuerliche Bewerbung auf Erteilung derselben Grundberechtigung nicht innerhalb der nächsten 12 Monate eingebracht werden.
(3) Durch den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer Ausbildung an einer
1. fachbereichs- oder technologiespezifischen Fachhochschule oder Technischen Universität oder
2. einer Ausbildung an einer höheren technischen Lehranstalt oder mittleren technischen Lehranstalt, jeweils Fachrichtung Flugtechnik,
bei gleichzeitigem Nachweis einer Praxis als Luftfahrzeugwart in der Dauer von mindestens einem Jahr gilt die gemäß Abs. 1 Z 2 erforderliche Praxis als erfüllt.
(4) Durch den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer Ausbildung an einer fachbereichs- oder technologiespezifischen höheren technischen Lehranstalt oder mittleren technischen Lehranstalt oder eines Lehrverhältnisses im Luftfahrzeugmechanikergewerbe, jeweils bei gleichzeitigem Nachweis einer Praxis als Luftfahrzeugwart in der Dauer von mindestens zwei Jahren, gilt die gemäß Abs. 1 Z 2 erforderliche Praxis als erfüllt.
(5) Für die gemäß den Abs. 1 bis 3 erforderliche Praxis dürfen nur Nachweise für Tätigkeiten als Luftfahrzeugwart herangezogen werden, Tätigkeiten als Luftfahrzeugwartschüler dürfen nicht angerechnet werden.
(6) Wird die Eintragung eines Musters für Motorluftfahrzeuge mit Turbinenantrieb in den Luftfahrzeugwartschein I. Klasse beantragt, so hat der Bewerber nachzuweisen, dass er einen Luftfahrzeug-Einschulungslehrgang im Sinne der Anlage III des Teil-66 (Kategorie B 1/B 2) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 absolviert hat.
Rückverweise
ZLPV 2006 · Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006
§ 128 Bewerbung um einen Luftfahrzeugwartschein I. Klasse
(1) Wer sich um einen Luftfahrzeugwartschein I. Klasse bewirbt, muss nachweisen, dass er 1. einen gültigen Luftfahrzeugwartschein besitzt und 2. nach Ausstellung des Luftfahrzeugwartscheines eine mindestens dreijährige Instandhaltungspraxis in Ausübung der angestrebten Fachrichtung oder Fachrichtun…
§ 133 Verlängerung der Berechtigungen für Luftfahrzeugwarte I. Klasse
…Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des jeweiligen Luftfahrzeuges gemäß § 55 ZLLV 2005 übereinstimmen. Dasselbe gilt sinngemäß für den Nachweis der Praxis gemäß § 128 Abs. 1 Z 2. (2) Der Nachweis gemäß Abs. 1 kann durch eine Überprüfung der fachlichen Befähigung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen…
§ 130 Eingeschränkte Grundberechtigung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse
…Antrag auf eine oder mehrere der folgenden Fachrichtungen eingeschränkt erteilt werden: 1. Flugwerk, 2. Triebwerk oder 3. Bordausrüstung. (2) Die Bestimmungen der §§ 128 und 129 gelten sinngemäß, § 129 Abs. 3 jedoch mit der Maßgabe, dass sich die praktische Prüfung auf die vom Bewerber angestrebte Fachrichtung…