(1) Gegenstände der theoretischen Prüfung für Bordtechniker sind insbesondere:
1. Betrieb von Zivilluftfahrzeugen, insbesondere jenes Musters, für welche die Berechtigung angestrebt wird, und unter Berücksichtigung der besonderen Aufgaben des Bordtechnikers, Luftfahrzeugkunde (insbesondere Physik des Fliegens, Aufbau, Funktion, Wartung einschließlich Instandsetzung von Flugwerk, Triebwerk und Bordausrüstung von Luftfahrzeugen, Flugvorbereitung unter Berücksichtigung der technischen Gegebenheiten und der Wetterlage),
2. Verhaltensmaßregeln während des Fluges im Allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen,
3. Grundbegriffe der Navigation,
4. Grundbegriffe der Aerostatik, der Aerodynamik und der Meteorologie,
5. Luftrecht, soweit es für Bordtechniker von Bedeutung ist,
6. erste Hilfe bei Unfällen.
(2) Die praktische Prüfung für Bordtechniker ist auf einem Zivilluftfahrzeug jenes Musters abzulegen, auf die sich die Grundberechtigung erstrecken soll, wobei die praktische Beherrschung der in Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten Gegenstände nachzuweisen ist.
Rückverweise
ZLPV 2006 · Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006
§ 115 Verlängerung der Berechtigungen für Bordtechniker
…nachgewiesen werden. (3) Die Anforderungen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 können durch die erfolgreiche Befähigungsüberprüfung unter Anwendung der Bestimmungen des § 112 ersetzt werden.…
§ 110 Grundberechtigung für Bordtechniker
…Bordtechnikers, insbesondere die technische Überwachung von Triebwerk, Flugwerk und Bordausrüstung, an Bord von Zivilluftfahrzeugen jenes Musters, für welche die Prüfung abgelegt worden ist (§ 112 Abs. 2) im Fluge selbständig durchzuführen (Grundberechtigung für Bordtechniker).…