§ 110 Grundberechtigung für Bordtechniker
In Kraft seit 01. Juni 2006
Up-to-date
Der Bordtechnikerschein berechtigt, die Aufgaben eines Bordtechnikers, insbesondere die technische Überwachung von Triebwerk, Flugwerk und Bordausrüstung, an Bord von Zivilluftfahrzeugen jenes Musters, für welche die Prüfung abgelegt worden ist (§ 112 Abs. 2) im Fluge selbständig durchzuführen (Grundberechtigung für Bordtechniker).
Rückverweise
ZLPV 2006 · Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006
§ 113 Erweiterung der Grundberechtigung für Bordtechniker
…Die Grundberechtigung gemäß § 110 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, an Bord von Zivilluftfahrzeugen jener Muster, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen Zusatzprüfung…