§ 113 Erweiterung der Grundberechtigung für Bordtechniker
In Kraft seit 01. Juni 2006
Up-to-date
Die Grundberechtigung gemäß § 110 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, an Bord von Zivilluftfahrzeugen jener Muster, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen Zusatzprüfung und bei einer praktischen Zusatzprüfung nachgewiesen hat, die Aufgaben eines Bordtechnikers durchzuführen.
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