§ 107 Praktische Bordtelefonistenprüfung
In Kraft seit 01. Juni 2006
Up-to-date
Die praktische Prüfung für Bordtelefonisten besteht darin, dass der Bewerber bei einem Prüfungsflug Funkverbindung mit der Flugsicherungsstelle aufzunehmen, wenigstens 15 Minuten lang aufrechtzuerhalten und die aufgenommenen Weisungen weiterzugeben bzw. durchzuführen hat.
Rückverweise
ZLPV 2006 · Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006
§ 95 Volle Sprechfunkberechtigung für Bordnavigatoren
…den Funktelefoniedienst selbständig auszuüben (volle Sprechfunkberechtigung), wenn sie die Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen des § 107 nachgewiesen haben.…