§ 95 Volle Sprechfunkberechtigung für Bordnavigatoren
In Kraft seit 01. Juni 2006
Up-to-date
ZLPV 2006
Gliederung
II. BESONDERER TEIL
A. Zivilluftfahrer
a. Motorflugzeugpiloten Schleppflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten
i. Bordnavigatoren Grundberechtigung für Bordnavigatoren
§ 95 Volle Sprechfunkberechtigung für Bordnavigatoren
Bordnavigatoren ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, an Bord von Zivilluftfahrzeugen den Funktelefoniedienst selbständig auszuüben (volle Sprechfunkberechtigung), wenn sie die Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen des § 107 nachgewiesen haben.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden