(1) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Scheines oder einer Berechtigung dürfen die Berechtigungen nicht mehr ausgeübt werden (Ruhen des Scheines oder der Berechtigung).
(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 erlöschen ruhende Scheine und mit solchen verbundene Berechtigungen für:
1. Luftschiffpiloten und technisches Bedienungspersonal drei Jahre und
2. alle anderen Zivilluftfahrer und das sonstige zivile Luftfahrtpersonal acht Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer endgültig.
(3) Abs. 2 ist auf Segelfliegerscheine, Ultraleichtscheine, Fallschirmspringerscheine, Hänge- und Paragleiterscheine nicht anzuwenden.
Rückverweise
ZLPV 2006 · Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006
§ 141 In- und Außer-Kraft-Treten
…1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2006 in Kraft. (2) Die ZLPV mit Ausnahme der §§ 4, 8, 28 bis 35, 58, 60 bis 64 sowie des Anhanges I tritt mit Ablauf des 31. …
§ 10 Ruhen und Erlöschen von Scheinen und Berechtigungen
(1) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Scheines oder einer Berechtigung dürfen die Berechtigungen nicht mehr ausgeübt werden (Ruhen des Scheines oder der Berechtigung). (2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 erlöschen ruhende Scheine und mit solchen verbundene Berechtigungen für: 1. Luftschif…
§ 11 Erneuerung ruhender Berechtigungen
…1) Ruhende Scheine und mit solchen verbundene Berechtigungen (§ 10) sind auf Antrag von der zuständigen Behörde innerhalb der Ruhenszeit (§ 10 Abs. 1) für die im § 8 oder im Besonderen…