(1) Betreiber von Kommunikationsnetzen und Anbieter von Kommunikationsdiensten haben zu folgenden zugehörigen Einrichtungen zu fairen, ausgewogenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen Zugang zu gewähren und eine nichtdiskriminierende Nutzung sicherzustellen:
1. zu APIs,
2. zu EPGs sowie
3. zu Zugangsberechtigungssystemen.
(2) Betreiber von zugehörigen Einrichtungen haben eine diskriminierungsfreie Nutzung von zugehörigen Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 insbesondere durch folgende Maßnahmen sicherzustellen:
1. Im Fall der Bereitstellung eines EPG müssen die digitalen Programme und Zusatzdienste unter fairen, ausgewogenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen für den Konsumenten auffindbar sein,
2. API-Eigentümer haben Anbietern von digitalen Programmen oder Zusatzdiensten Informationen über technische Parameter zur Nutzung der API gegen angemessene Vergütung zur Verfügung zu stellen.
Rückverweise
ZIV 2023 · Zugangs- und Interoperabilitätsverordnung
§ 1 Begriffsbestimmungen
…Im Sinne dieser Verordnung ist: 1. anerkannte europäische Normenorganisation: das European Telecommunications Standards Institute (ETSI); 2. Digitalfernsehgerät: ein Gerät zum Empfang eines Digitalfernsehsignals; 3. Digitalfernsehsignal: die terrestrische, kabelgebundene oder satellitengestützte Übertragung eines Sendesignals zum Empfang; 4. elektronische Programmführer (Navigator) (EPG): ein…
§ 2 Zugang zu zugehörigen Einrichtungen
…Anbieter von Kommunikationsdiensten haben zu folgenden zugehörigen Einrichtungen zu fairen, ausgewogenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen Zugang zu gewähren und eine nichtdiskriminierende Nutzung sicherzustellen: 1. zu APIs, 2. zu EPGs sowie 3. zu Zugangsberechtigungssystemen. (2) Betreiber von zugehörigen Einrichtungen haben eine diskriminierungsfreie Nutzung von zugehörigen Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 insbesondere…