§ 2 Verzeichnis schwerer Zuwiderhandlungen (§ 119j ZollR-DG)
In Kraft seit 01. Mai 2017
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Im Aktennachweissystem dürfen nur Daten aus Ermittlungsakten verarbeitet werden, die eine im Anlage 2 angeführte schwere Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften betreffen.
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