In Kraft seit 03. Juni 2022
Up-to-date
Diese Verordnung ist erstmals für Umgründungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden.
Rückverweise
Zinsvortrags-ÜbergangsV · Zinsvortrags-Übergangsverordnung
§ 2
…maßgebenden Grundsätzen und erfolgt bei den einzelnen Umgründungsarten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: 1. Bei der Verschmelzung gemäß Art. I UmgrStG ist § 4 Z 1 lit. a und c UmgrStG sinngemäß anzuwenden. 2. Bei der Umwandlung gemäß Art. II UmgrStG ist § 10 Z…