BundesrechtVerordnungenZinsvortrags-Übergangsverordnung

Zinsvortrags-Übergangsverordnung

Zinsvortrags-ÜbergangsV
In Kraft seit 03. Juni 2022
Up-to-date

§ 1

Der Übergang eines nicht verrechneten Zinsvortrages gemäß § 12a Abs. 6 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988), BGBl. Nr. 401/1988, oder eines nicht verrechneten EBITDA-Vortrages gemäß § 12a Abs. 6 Z 2 lit. a KStG 1988 im Rahmen von Umgründungen im Sinne des Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG), BGBl. Nr. 699/1991, auf Rechtsnachfolger erfolgt nur unter den folgenden Voraussetzungen:

1. Es handelt sich um eine Umgründung unter Buchwertfortführung und

2. beim übernehmenden Rechtsnachfolger handelt es sich um eine unter § 12a Abs. 2 KStG 1988 fallende Körperschaft.

§ 2

Der Übergang eines Zins- oder EBITDA-Vortrages im Sinne des § 1 richtet sich nach den für den Verlustabzug maßgebenden Grundsätzen und erfolgt bei den einzelnen Umgründungsarten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

1. Bei der Verschmelzung gemäß Art. I UmgrStG ist § 4 Z 1 lit. a und c UmgrStG sinngemäß anzuwenden.

2. Bei der Umwandlung gemäß Art. II UmgrStG ist § 10 Z 1 lit. a und b UmgrStG sinngemäß anzuwenden, wobei für Zwecke des § 10 Z 1 lit. a UmgrStG die Anwendung von § 4 Z 1 lit. d UmgrStG ausgenommen ist.

3. Bei der Einbringung gemäß Art. III UmgrStG und der Spaltung gemäß Art. VI UmgrStG ist § 21 Z 1 UmgrStG sinngemäß anzuwenden, wobei die Anwendung von § 4 Z 1 lit. d UmgrStG ausgenommen ist.

Kann ein Zins- oder EBITDA-Vortrag den noch vorhandenen und nicht mehr vorhandenen Betrieben, Teilbetrieben oder nicht einem Betrieb zurechenbaren Vermögensteilen nicht eindeutig zugeordnet werden, ist eine sachgerechte Zuordnung vorzunehmen.

§ 3

Für einen beim Gruppenträger einer Unternehmensgruppe (§ 9 KStG 1988) bestehenden und zum Umgründungsstichtag noch nicht verrechneten Zins- oder EBITDA-Vortrag gemäß § 12a Abs. 7 Z 3 KStG 1988 sind die §§ 1 und 2 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Betriebe, Teilbetriebe oder nicht einem Betrieb zurechenbaren Vermögensteile, denen der Zins- oder EBITDA-Vortrag zugeordnet werden kann, in der Unternehmensgruppe noch tatsächlich vorhanden sind.

§ 4

Diese Verordnung ist erstmals für Umgründungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden.