(1) Die nach dieser Verordnung vom Anzeigepflichtigen gemäß Art. 31 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Anzeigepflichtiger) anzuführenden natürlichen Personen sind anzugeben mit
1. vollständigem Namen,
2. Geburtsdatum,
3. Geburtsort,
4. Anschrift des Hauptwohnsitzes und
5. Telefonnummer und E-Mail-Adresse.
(2) Die nach dieser Verordnung vom Anzeigepflichtigen anzuführenden nicht natürlichen Personen, Personenverbände und Trusts gemäß § 2 Z 6 der Eigentümerkontrollverordnung 2016 (EKV 2016), BGBl. II Nr. 425/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 255/2017, sind anzugeben mit
1. Firma oder Bezeichnung,
2. Rechtsform,
3. Sitz und Sitzland,
4. Verwaltungssitz und
5. der Firmenbuchnummer oder den Ordnungsmerkmalen einer vergleichbaren Registereintragung, sofern eine solche Eintragung besteht.
Rückverweise
ZG-EKV · Zentrale Gegenparteien-Eigentümerkontrollverordnung
§ 2 Angaben zu natürlichen Personen und nicht natürlichen Personen sowie Personenverbänden
…Hauptwohnsitzes und 5. Telefonnummer und E-Mail-Adresse. (2) Die nach dieser Verordnung vom Anzeigepflichtigen anzuführenden nicht natürlichen Personen, Personenverbände und Trusts gemäß § 2 Z 6 der Eigentümerkontrollverordnung 2016 (EKV 2016), BGBl. II Nr. 425/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 255/2017, sind anzugeben mit 1…
§ 5 Beteiligungsverhältnisse und Konzernzugehörigkeit sowie sonstige Einflussmöglichkeiten
…3. sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist, eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Personengesellschaften und Gesellschaften anderer Gesellschaftsformen sowie Trusts gemäß § 2 Z 6 EKV 2016, a) die an dem Anzeigepflichtigen mindestens 10 vH der Kapital- oder Stimmrechtsanteile halten unter Angabe der Höhe der jeweiligen Kapital- und Stimmrechte…
§ 4 Informationen zur Zuverlässigkeit
…in den letzten fünf Jahren als Arbeitnehmer gekündigt oder entlassen wurde, oder als Treuhänder, Stiftungsvorstand (§ 14 Abs. 1 PSG), Trustee (§ 2 Z 6 EKV 2016) oder in einer vergleichbaren Vertrauensstellung abberufen wurde; 8. ob der Anzeigepflichtige im Zusammenhang mit einer unternehmerischen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit in den letzten…
§ 3 Allgemeine Informationen und Beilagenkonvolut
…gemäß dem zweiten Abschnitt bereits in den letzten sieben Jahren im Rahmen einer Anzeige gemäß § 1 Abs. 1 oder gemäß § 2 Z 1 EKV 2016 an die FMA übermittelt, müssen diese Informationen nicht erneut vorgelegt werden, soweit sie nach wie vor vollständig, richtig und aktuell sind. In der…