Anhänge
image001.pngPNGRückverweise
ZFV 1972 · Zivilflugplatz-Verordnung
§ 57 § 57.Festabstands- und Aufsetzzonenmarkierung
…Befestigte Pisten der Klassen A und B müssen in einer Entfernung von 300 m nach der Schwelle eine Festabstandsmarkierung nach dem Muster der Anlage 11 Abbildung 2 aufweisen. (2) Instrumentenpisten müssen außer der Festabstandsmarkierung auch eine Aufsetzzonenmarkierung aufweisen. Die aus einer Folge von beiderseits der Pistenmittellinie symmetrisch angeordneten Streifen bestehende…
§ 53 § 53.Pistenmittellinien- und Pistenrandmarkierung
…Pisten muß über die gesamte Pistenlänge, mit Ausnahme der für die Schwellenmarkierung und der Pistenbezeichnung bestimmten Bereiche, durch unterbrochene Mittellinienstreifen nach dem Muster der Anlage 11 markiert sein. Durch die Länge der Piste bedingte Verlängerungen oder Verkürzungen eines 30 m langen Mittelstreifens müssen in der Mitte der Piste erfolgen. Die…
§ 56 § 56.Schwellenmarkierung
…1) Die Schwellen von befestigten Pisten müssen durch parallel zur Pistenmittellinie angeordnete Streifen über die gesamte Pistenbreite nach dem Muster der Anlage 11 Abbildung 1 markiert sein. (2) Eine versetzte Schwelle auf befestigten Pisten muß durch einen Querstreifen über die gesamte Pistenbreite und Pfeilzeichen nach dem Muster der…