ZFBO 2024
Gliederung
6. Abschnitt Verhalten auf Zivilflugplätzen
Allgemeiner Verhaltensgrundsatz
§ 32 Arbeiten auf Bewegungsflächen und Sicherheitsstreifen
Die Abwicklung des Flugplatzbetriebes und die Durchführung von Arbeiten auf Bewegungsflächen und Sicherheitsstreifen sind gleichzeitig insoweit zulässig, als hierdurch die Sicherheit des Flugplatzbetriebes nicht beeinträchtigt wird und bei kontrollierten Zivilflugplätzen die unmittelbare Übermittlung von Anweisungen der Flugplatzkontrollstelle jederzeit gewährleistet ist.
§ 32 ZFBO 2024 · ZFBO 2024 · Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024
§ 32 Arbeiten auf Bewegungsflächen und Sicherheitsstreifen
…§ 32. Die Abwicklung des Flugplatzbetriebes und die Durchführung von Arbeiten auf Bewegungsflächen und Sicherheitsstreifen sind gleichzeitig insoweit zulässig, als hierdurch die Sicherheit des Flugplatzbetriebes nicht beeinträchtigt…
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