§ 32 Arbeiten auf Bewegungsflächen und Sicherheitsstreifen
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
§ 32 Arbeiten auf Bewegungsflächen und Sicherheitsstreifen — ZFBO 2024
Die Abwicklung des Flugplatzbetriebes und die Durchführung von Arbeiten auf Bewegungsflächen und Sicherheitsstreifen sind gleichzeitig insoweit zulässig, als hierdurch die Sicherheit des Flugplatzbetriebes nicht beeinträchtigt wird und bei kontrollierten Zivilflugplätzen die unmittelbare Übermittlung von Anweisungen der Flugplatzkontrollstelle jederzeit gewährleistet ist.
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