ZFBO 2024
Gliederung
5. Abschnitt Flugplatz-Handbuch und Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen
§ 27 Bekanntmachung der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen
Die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen sind auf der Internetseite des Zivilflugplatzes zu verlautbaren oder mindestens an einer allgemein zugänglichen, auffallenden Stelle des Zivilflugplatzes anzuschlagen bzw. aufzulegen. Unterbleibt die Verlautbarung im Internet, so sind die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen allen Zivilflugplatzbenützenden auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
§ 27 ZFBO 2024 · ZFBO 2024 · Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024
§ 27 Bekanntmachung der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen
…§ 27. Die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen sind auf der Internetseite des Zivilflugplatzes zu verlautbaren oder mindestens an einer allgemein zugänglichen, auffallenden Stelle des Zivilflugplatzes anzuschlagen bzw. aufzulegen. Unterbleibt…
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