§ 12 Betriebsbereitschaft von visuellen Hilfsmitteln
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
§ 12 Betriebsbereitschaft von visuellen Hilfsmitteln — ZFBO 2024
Soweit für den Betrieb von Luftfahrzeugen visuelle Hilfsmittel erforderlich sind, ist der Zivilflugplatzhalter verpflichtet, diese während der Betriebszeiten betriebsbereit sowie im erforderlichen Ausmaß sichtbar zu halten.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden