§ 12 Betriebsbereitschaft von visuellen Hilfsmitteln
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
ZFBO 2024
Gliederung
4. Abschnitt Betriebszeiten und Betriebsbereitschaft
§ 12 Betriebsbereitschaft von visuellen Hilfsmitteln
Soweit für den Betrieb von Luftfahrzeugen visuelle Hilfsmittel erforderlich sind, ist der Zivilflugplatzhalter verpflichtet, diese während der Betriebszeiten betriebsbereit sowie im erforderlichen Ausmaß sichtbar zu halten.
§ 12 ZFBO 2024 · ZFBO 2024 · Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024
§ 12 Betriebsbereitschaft von visuellen Hilfsmitteln
…§ 12. Soweit für den Betrieb von Luftfahrzeugen visuelle Hilfsmittel erforderlich sind, ist der Zivilflugplatzhalter verpflichtet, diese während der Betriebszeiten betriebsbereit sowie im erforderlichen Ausmaß sichtbar zu halten.…
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