§ 12 Betriebsbereitschaft von visuellen Hilfsmitteln
In Kraft seit 01. Januar 2024
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Soweit für den Betrieb von Luftfahrzeugen visuelle Hilfsmittel erforderlich sind, ist der Zivilflugplatzhalter verpflichtet, diese während der Betriebszeiten betriebsbereit sowie im erforderlichen Ausmaß sichtbar zu halten.
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