§ 12 Betriebsbereitschaft von visuellen Hilfsmitteln
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
Soweit für den Betrieb von Luftfahrzeugen visuelle Hilfsmittel erforderlich sind, ist der Zivilflugplatzhalter verpflichtet, diese während der Betriebszeiten betriebsbereit sowie im erforderlichen Ausmaß sichtbar zu halten.
Keine Verweise gefunden