(1) Die Zertifizierungsstelle hat ihre Tätigkeit nach Maßgabe des Punktes 4.2 ISO/IEC 17065:2012 unparteiisch durchzuführen.
(2) Jede Art von wirtschaftlicher Beziehung zwischen Zertifizierungsstelle und Zertifizierungswerber oder -inhaber kann die Unparteilichkeit ihrer Tätigkeit beeinträchtigen. Der Unparteilichkeit gemäß Abs. 1 steht jedenfalls entgegen, wenn zwischen der Zertifizierungsstelle und dem Zertifizierungswerber oder -inhaber ein Vertragsverhältnis im Sinne des Art. 26 Abs. 1 zweiter Satz oder Art. 28 Abs. 3 DSGVO besteht.
Rückverweise
ZeStAkk-V · Zertifizierungsstellen-Akkreditierungs-Verordnung
§ 5 Unparteilichkeit
…1) Die Zertifizierungsstelle hat ihre Tätigkeit nach Maßgabe des Punktes 4.2 ISO/IEC 17065:2012 unparteiisch durchzuführen. (2) Jede Art von wirtschaftlicher Beziehung zwischen Zertifizierungsstelle und Zertifizierungswerber oder -inhaber kann die Unparteilichkeit ihrer Tätigkeit beeinträchtigen. Der Unparteilichkeit gemäß Abs. 1 steht jedenfalls entgegen, wenn zwischen…
§ 6 Anforderungen an die Organisationsstruktur
…Die Zertifizierungsstelle hat gemäß Art. 43 Abs. 2 lit. e DSGVO nachzuweisen, dass ihre Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen. (5) Der Nachweis für Verhinderung von Interessenkonflikten gemäß Abs. 4 ist jedenfalls durch einen – gegenüber dem Personal der Zertifizierungsstelle für verbindlich zu erklärenden – Maßnahmenkatalog zu erbringen, der jedenfalls…
§ 4 Akkreditierungsverfahren
…Internationalen Norm ISO/IEC 17065:2012 samt Anhang und der in dieser Verordnung genannten zusätzlichen Anforderungen voraus. (3) Der Antrag hat jedenfalls den Nachweis der Voraussetzungen nach §§ 5 bis 19 und folgende Angaben zu enthalten: 1. Zur Feststellung der Identität des Antragstellers: a) die Firma gemäß § 17 des Unternehmensgesetzesbuches – UGB…
§ 11 Evaluierung
…2. die Tätigkeit erfolgt nach den Anforderungen der relevanten internationalen (insbesondere ISO/IEC) Normen, 3. Unvereinbarkeitsbestimmungen und Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit unter sinngemäßer Anwendung von § 5 und § 6 wurden vertraglich vereinbart, 4. der Zertifizierungswerber wurde vorab informiert und ihm wurde die Möglichkeit zur Erhebung einer Ablehnung eingeräumt, und 5…