(1) Die Zertifizierungsstelle hat ein Verzeichnis über erteilte Zertifizierungen zu führen, welches zusätzlich zu den Vorgaben des Punktes 7.8 ISO/IEC 17065:2012 zumindest folgende Angaben enthält:
1. Den Geltungsbereich der Zertifizierung und eine aussagekräftige Beschreibung des Zertifizierungsgegenstandes,
2. die jeweiligen Zertifizierungskriterien,
3. die durchgeführten Evaluierungsmethoden und Tests und
4. die Ergebnisse der Zertifizierungsentscheidungen.
(2) Die Zertifizierungsstelle hat Informationen zu zertifizierten Verarbeitungsvorgängen und eine Zusammenfassung der Zertifizierungsverfahren einschließlich der Bewertungsberichte zu dokumentieren, in geeigneter Form zu veröffentlichen und bereitzustellen.
(3) Die Zertifizierungsstelle stellt der Datenschutzbehörde auf Anfrage das vollständige Verzeichnis gemäß Abs. 1 zur Verfügung.
ZeStAkk-V · Zertifizierungsstellen-Akkreditierungs-Verordnung
§ 15 Zertifizierungsverzeichnis
…zu dokumentieren, in geeigneter Form zu veröffentlichen und bereitzustellen. (3) Die Zertifizierungsstelle stellt der Datenschutzbehörde auf Anfrage das vollständige Verzeichnis gemäß Abs. 1 zur Verfügung.…
§ 9 Zertifizierungsvereinbarung und Maßnahmen zur Sicherstellung der Kommunikation und der Vertraulichkeit
…oder jegliche Bezugnahme auf die erteilte Zertifizierung zu unterbleiben hat, b) etwaige Konformitätszeichen nach § 15 Abs. 1 zurückzustellen und nicht mehr zu verwenden sind, 7. die Verpflichtung des Zertifizierungswerbers, den mit Durchführung der Zertifizierung betrauten Personen der Zertifizierungsstelle, soweit zur Überprüfung der fortlaufenden Einhaltung der in der Zertifizierungsvereinbarung festgelegten Verpflichtungen erforderlich, nach…
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