(1) Die Zertifizierungsstelle hat ein Verzeichnis über erteilte Zertifizierungen zu führen, welches zusätzlich zu den Vorgaben des Punktes 7.8 ISO/IEC 17065:2012 zumindest folgende Angaben enthält:
1. Den Geltungsbereich der Zertifizierung und eine aussagekräftige Beschreibung des Zertifizierungsgegenstandes,
2. die jeweiligen Zertifizierungskriterien,
3. die durchgeführten Evaluierungsmethoden und Tests und
4. die Ergebnisse der Zertifizierungsentscheidungen.
(2) Die Zertifizierungsstelle hat Informationen zu zertifizierten Verarbeitungsvorgängen und eine Zusammenfassung der Zertifizierungsverfahren einschließlich der Bewertungsberichte zu dokumentieren, in geeigneter Form zu veröffentlichen und bereitzustellen.
(3) Die Zertifizierungsstelle stellt der Datenschutzbehörde auf Anfrage das vollständige Verzeichnis gemäß Abs. 1 zur Verfügung.
Rückverweise
ZeStAkk-V · Zertifizierungsstellen-Akkreditierungs-Verordnung
§ 15 Zertifizierungsverzeichnis
(1) Die Zertifizierungsstelle hat ein Verzeichnis über erteilte Zertifizierungen zu führen, welches zusätzlich zu den Vorgaben des Punktes 7.8 ISO/IEC 17065:2012 zumindest folgende Angaben enthält: 1. Den Geltungsbereich der Zertifizierung und eine aussagekräftige Beschreibung des Zertifizierungsge…
§ 9 Zertifizierungsvereinbarung und Maßnahmen zur Sicherstellung der Kommunikation und der Vertraulichkeit
…des Zertifizierungswerbers zur fortlaufenden Einhaltung der Zertifizierungsanforderungen und der darin vorgesehenen Fristen, einschließlich der Zertifizierungskriterien gemäß Art. 42 Abs. 5 DSGVO, 2. die Verpflichtung des Zertifizierungswerbers, Änderungen von Zertifizierungsanforderungen gemäß § 10 nach Gewährung einer angemessenen Frist umzusetzen, 3. die Dauer, für welche die Zertifizierung erteilt oder verlängert wird, wobei gemäß Art…