(1) Die Zertifizierungsstelle hat alle Informationen und Ergebnisse, die mit der Evaluierung im Zusammenhang stehen, im Sinne des Punktes 7.5 ISO/IEC 17065:2012 zu bewerten.
(2) Die Zertifizierungsstelle hat gemäß Art. 43 Abs. 2 lit. c DSGVO Verfahren für die Erteilung, die regelmäßige Überprüfung und den Widerruf von Zertifizierungen zu implementieren.
Rückverweise
ZeStAkk-V · Zertifizierungsstellen-Akkreditierungs-Verordnung
§ 13 Zertifizierungsentscheidung
…der Bewertung gemäß § 12 und unter Einhaltung der Vorgaben des Punktes 7.6 ISO/IEC 17065:2012 zu treffen. (2) Die Zertifizierungsstelle hat Verfahren festzulegen, wie die Unabhängigkeit und Verantwortung der entscheidungsbefugten Personen in Bezug auf jede Zertifizierungsentscheidung gewährleistet wird. (3) Die Betrauung von externen Sachverständigen zur Durchführung der Zertifizierungsentscheidung ist nicht zulässig. (4) Die…