(1) Dem Berichterstatter obliegt die Vorbereitung der Tätigkeit der Senate, insbesondere die Anordnung mittelbarer Beweisaufnahmen und Erhebungen.
(2) Der Berichterstatter hat im Einvernehmen mit dem Senatsvorsitzenden den Erledigungsentwurf auszuarbeiten.
(3) Der Berichterstatter hat der Geschäftsstelle so bald wie möglich, längstens jedoch binnen vier Wochen nach erfolgter Sitzung (Verhandlung) den in Abs. 2 genannten Erledigungsentwurf zur Weiterleitung an den Senatsvorsitzenden vorzulegen.
Rückverweise
ZDBR-GO · Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten
Art. 1 § 5 Berichterstatter
…1) Dem Berichterstatter obliegt die Vorbereitung der Tätigkeit der Senate, insbesondere die Anordnung mittelbarer Beweisaufnahmen und Erhebungen. (2) Der Berichterstatter hat im Einvernehmen mit dem Senatsvorsitzenden…
Art. 1 § 4 Senatsvorsitzender
…Abstimmungen. Er trifft alle nur das Verfahren betreffenden Anordnungen (§ 63 Abs. 2 AVG), soweit hiezu nicht der Berichterstatter berufen ist (§ 5 Abs. 1). Insbesondere erteilt er Aufträge zur Behebung von Formgebrechen und entscheidet über die Akteneinsicht einer Partei. Er und der Berichterstatter sind berechtigt, auch in die Beratungs…
Art. 1 § 12 Erledigungen
…für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten, 2. hinsichtlich der den Senaten oder dem Senatsvorsitzenden obliegenden Aufgaben von diesem und 3. hinsichtlich der dem Berichterstatter im Sinne des § 5 Abs. 1 obliegenden Aufgaben von diesem zu genehmigen. Die Ausfertigungen sind entweder von den Vorgenannten zu unterfertigen oder im Sinne des § 18 Abs. 4…