(1) Ein/e Teilnehmer/in kann vom weiteren Besuch der Weiterbildung aus folgenden Gründen ausgeschlossen werden:
1. mangelnde Vertrauenswürdigkeit,
2. mangelnde gesundheitliche Eignung,
3. schwerwiegende Pflichtverletzung im Rahmen der Weiterbildung.
(2) Über den Ausschluss gemäß Abs. 1 entscheidet die Leitung im Einvernehmen mit dem Rechtsträger der Weiterbildung. Der/die Dienstgeber/in ist über die Entscheidung in Kenntnis zu setzen.
(3) Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
(4) Zu einem automatischen Ausscheiden aus der Weiterbildung führt das erfolglose Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten der kommissionellen Abschlussprüfung.
Rückverweise
ZASS-AV · ZASS-Ausbildungsverordnung
§ 36 Ausschluss und automatisches Ausscheiden
(1) Ein/e Teilnehmer/in kann vom weiteren Besuch der Weiterbildung aus folgenden Gründen ausgeschlossen werden: 1. mangelnde Vertrauenswürdigkeit, 2. mangelnde gesundheitliche Eignung, 3. schwerwiegende Pflichtverletzung im Rahmen der Weiterbildung. (2) Über den Ausschluss gemäß Abs. 1 entscheidet…