(1) Über die kommissionelle Abschlussprüfung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Abschlussprüfungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten:
1. Namen und Funktionen der Mitglieder und der Beobachter/innen der Prüfungskommission,
2. Termin der kommissionellen Abschlussprüfung,
3. Name des/der Teilnehmers/-in,
4. Prüfungsfragen und
5. Leistungsbeurteilung.
(2) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(3) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
Rückverweise
ZASS-AV · ZASS-Ausbildungsverordnung
§ 40 Eignungsprüfung
…zu beurteilen ist, abzuhalten. (5) Der Prüfungserfolg ist gemäß § 23 zu beurteilen. (6) Über die Eignungsprüfung ist ein Protokoll entsprechend dem Abschlussprüfungsprotokoll gemäß § 28 anzufertigen.…
§ 43 Ergänzungsausbildung
…in deutscher Sprache abzuhalten. Der Prüfungserfolg ist gemäß § 23 zu beurteilen. (4) Über die kommissionellen Ergänzungsprüfungen ist ein Protokoll entsprechend dem Abschlussprüfungsprotokoll gemäß § 28 anzufertigen.…