(1) Die Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz hat auf die Vermittlung der Kompetenzen des Qualifikationsprofils gemäß der Anlage 4 abzuzielen.
(2) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit kann ein Curriculum über das im Rahmen der Weiterbildung zu vermittelnde wesentliche Wissen und Können nach Anhörung der Österreichischen Zahnärztekammer empfehlen, wenn dies zur Sicherung der Ausbildungsqualität erforderlich ist. Die Inhalte der Weiterbildung sind im Curriculum auf Grundlage der Ausbildungsziele im Sinne des Qualifikationsprofils gemäß der Anlage 4 festzulegen.
(3) Die Ausbildungsgrundsätze gemäß § 14 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. bei der Durchführung der praktischen Ausbildung am Dienstort der Ausbildungsschlüssel 1:2 und
2. bei der Durchführung des praktischen Übungen im Rahmen des Unterrichts der Ausbildungsschlüssel 1:5
eingehalten wird.
(4) Die Teilnehmer/innen sind zur Teilnahme am Unterricht einschließlich praktische Übungen im Rahmen der Weiterbildung verpflichtet. Bei Anwendung elektronisch unterstützter Lehr- und Lernformen im Rahmen des Unterrichts gilt die Mitwirkung als Teilnahme.
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