(1) Nach Abschluss der persönlichen Stimmabgabe hat die Kreiswahlkommission die auf dem Postweg oder durch Boten bis spätestens 12.00 Uhr des Wahltags eingelangten und bis dahin unter Verschluss gehaltenen Wahlkuverts zu behandeln.
(2) Zunächst ist bei jedem eingelangten Rückkuvert zu überprüfen, ob der auf dem vorgedruckten Absender aufscheinende Name des/der Wahlberechtigten in der Wählerliste des entsprechenden Wahlkreises enthalten ist.
(3) Kommt der Name in der Wählerliste nicht vor, so ist das Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung auszuschließen.
(4) Ist der Name in der Wählerliste eingetragen, so wird er dort abgestrichen und im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl sowie unter Beifügung der fortlaufenden Nummer der Wählerliste vermerkt. Gleichzeitig wird in der Wählerliste die entsprechende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses eingetragen. Dieser Vorgang kann auch automationsunterstützt vorgenommen werden.
(5) Hierauf ist
1. das Rückkuvert zu öffnen und
2. das amtliche Wahlkuvert dem Rückkuvert zu entnehmen und in ungeöffnetem Zustand in die Wahlurne zu legen.
Die Wahrung des Wahlgeheimnisses ist dabei entsprechend zu beachten.
(6) Befindet sich der Stimmzettel nicht im Wahlkuvert, sondern direkt im Rückkuvert, ist dieser
1. in das im Rückkuvert befindliche Wahlkuvert zu stecken und in die Wahlurne zu legen,
2. sofern sich kein Wahlkuvert im Rückkuvert befindet, ohne Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen.
(7) Ergeben sich Zweifel darüber, ob ein Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen ist, entscheidet die Kreiswahlkommission.
(8) Haben Wahlberechtigte ihr Wahlrecht persönlich ausgeübt, aber auch ein Wahlkuvert mit der Post oder mittels Boten übermittelt, so ist letzteres ungeöffnet mit dem Vermerk „Wahlrecht persönlich ausgeübt“ zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken.
(9) Wahlkuverts, welche nach 12.00 Uhr am Wahltag einlangen, sind samt Rückkuvert ungeöffnet mit dem Vermerk „zu spät eingelangt“ zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken.
Rückverweise
ZÄKWO · Zahnärztekammer-Wahlordnung
§ 29 Stimmenzählung
…1) Wenn alle bei der Kreiswahlkommission vorliegenden Wahlkuverts gemäß § 28 behandelt worden sind, erklärt der/die Vorsitzende die Stimmenabgabe für geschlossen. (2) Die Kreiswahlkommission mischt sodann die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurne…
§ 31 Niederschrift
…sind; 5. eine Aufstellung der auf die einzelnen Bewerber/Bewerberinnen entfallenden gültigen Stimmen; 6. die Rückkuverts; 7. die zu spät eingelangten ungeöffneten Wahlkuverts (§ 28 Abs. 9); 8. die wegen persönlicher Abgabe der Stimme ungeöffneten Wahlkuverts (§ 28 Abs. 8). (4) Die Niederschrift ist von den anwesenden…