(1) Wenn alle bei der Kreiswahlkommission vorliegenden Wahlkuverts gemäß § 28 behandelt worden sind, erklärt der/die Vorsitzende die Stimmenabgabe für geschlossen.
(2) Die Kreiswahlkommission mischt sodann die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurne und stellt fest:
1. die Zahl der gemäß § 28 Abs. 3 wegen Nichteintragung in die Wählerliste von der Stimmabgabe ausgeschlossenen Wahlkuverts;
2. die Zahl der aus der Wahlurne entleerten Wahlkuverts;
3. die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen;
4. den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl gemäß Z 2 mit der Zahl gemäß Z 3 nicht übereinstimmt.
(3) Die Kreiswahlkommission öffnet hierauf die abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:
1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
2. die Summe der gültigen Stimmen;
3. die auf die einzelnen wahlwerbenden Personen entfallenden abgegeben gültigen Stimmen.
(4) Die Kreiswahlkommission darf Bedienstete der Geschäftsstelle der Kreiswahlkommission zur Unterstützung bei der Stimmzählung heranziehen.
Rückverweise
ZÄKWO · Zahnärztekammer-Wahlordnung
§ 13 Aufgaben der Wahlkommissionen
…Wahlkuverts und amtlichen Stimmzettel (§ 23); 4. die Durchführung des Abstimmungsverfahrens (§ 25 ff); 5. die Stimmenzählung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses (§ 29 f); 6. die Erstellung der Niederschrift und Übermittlung des Wahlaktes an die Hauptwahlkommission (§ 31).…