Der Ausweis hat mindestens folgende Daten zu enthalten:
1. Vorderseite
a) Schriftzug „Republik Österreich – Dienstausweis“;
b) Schriftzug „Schleusenaufsicht“;
c) Bundeswappen;
d) Lichtbild;
e) Vor- und Nachname;
f) Schriftzug „Geburtsdatum:“ und das betreffende Datum;
g) Schriftzug „Seriennummer:“ und die Seriennummer des Ausweises;
h) aufgedruckte Unterschrift der bzw. des Bediensteten;
i) Schriftzug „Ausstellungsdatum:“ und das betreffende Datum;
j) Schriftzug „Ausstellende Behörde:“ und die betreffende Behörde;
2. Rückseite
a) Schriftzug „Schleusenaufsicht“;
b) Gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 und 3, Abs. 3, 9 und 10 des Schifffahrtsgesetzes die wesentlichen Berechtigungen wie folgt:
„Wesentliche Berechtigungen gemäß Schifffahrtsgesetz:
– Überwachung der Schifffahrt
– Erteilung von Anordnungen
– Regelung der Schifffahrt
– Betreten von Fahrzeugen, Schwimmkörpern, Schifffahrtsanlagen und schwimmenden Anlagen“
Rückverweise
WVO · Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Anl. 19 Dienstausweis für die Schleusenaufsicht
Der Ausweis hat mindestens folgende Daten zu enthalten: 1. Vorderseite a) Schriftzug „Republik Österreich – Dienstausweis“; b) Schriftzug „Schleusenaufsicht“; c) Bundeswappen; d) Lichtbild; e) Vor- und Nachname; f) Schriftzug „Geburtsdatum:“ und das betreffende Datum; g) Schriftzug „Seriennummer:“ …