§ 9 Prüfung durch die Europäische Kommission
In Kraft seit 16. Juni 2026
Up-to-date
In Zweifelsfällen kann der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus die Prüfung der Einhaltung von Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen bei der Europäischen Kommission nach Maßgabe des Art. 30 Abs. 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 beantragen. Ein solcher Antrag kann auf dem Antrag eines Wirtschaftsteilnehmers beruhen.
Rückverweise