(1) Wirtschaftsteilnehmer müssen für den Zweck der einwandfreien Rückverfolgbarkeit der Herkunft des erneuerbaren Wasserstoffs nicht biogenen Ursprungs über die gesamte Herstellungs- und Lieferkette ein Massenbilanzsystem nutzen. Das verwendete Massenbilanzsystem muss den Anforderungen des Zertifizierungssystems gemäß § 5 Abs. 1 entsprechen.
(2) Der Bilanzierungszeitraum für die Massenbilanz ist vom Betreiber des Zertifizierungssystems festzulegen.
§ 103g WStV · WStV · Wiener Stadtverfassung
§ 103g Wirkungsbereich der Bezirksvertretungen
…städtischen Saunabädern; 25. Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Musikschulen; 26. Mitwirkung bei der Festsetzung genauer Grenzlinien zwischen den Gemeindebezirken ( § 4 WStV ); 27. Mitwirkung bei der Umlegung von Bezirksgrenzen aus den Baublöcken in die benachbarten Straßen ( § 4 WStV ); 28. Mitwirkung bei der Änderung in der…
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