§ 4 Massenbilanzsystem
In Kraft seit 16. Juni 2026
Up-to-date
(1) Wirtschaftsteilnehmer müssen für den Zweck der einwandfreien Rückverfolgbarkeit der Herkunft des erneuerbaren Wasserstoffs nicht biogenen Ursprungs über die gesamte Herstellungs- und Lieferkette ein Massenbilanzsystem nutzen. Das verwendete Massenbilanzsystem muss den Anforderungen des Zertifizierungssystems gemäß § 5 Abs. 1 entsprechen.
(2) Der Bilanzierungszeitraum für die Massenbilanz ist vom Betreiber des Zertifizierungssystems festzulegen.
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