Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
1. Messstelle für den atmosphärischen Bereich: Eine ortsfeste Messeinrichtung – mit Ausnahme von „Gletschermessstellen“ – zur regelmäßigen bzw. kontinuierlichen Erfassung der maßgeblichen Parameter (Niederschlag, Verdunstung, Temperatur der Luft; Eis im Hochgebirge).
2. Niederschlag: Flüssige oder feste Kondensationsprodukte, welche auf die Erdoberfläche gelangen. Niederschlag wird als Sammelbegriff verwendet und umfasst gefallene und abgelagerte Niederschläge (Regen, Schnee, Graupel, Hagel, nässender Nebel) sowie abgesetzte Niederschläge (Tau, Reif, Raureif).
3. Schneedecke: Die räumliche Gesamtheit des abgelagerten Schnees im natürlichen Schichtverband (Zustand). Die lotrecht gemessene Höhe der Schneedecke über Gelände wird als Schneehöhe bezeichnet.
4. Neuschnee: Frisch gefallener Schnee, der noch keiner merklichen Metamorphose unterlegen und in den letzten 24 Stunden vor dem Messtermin gefallen ist. Die Neuschneehöhe ist der Abstand zwischen einer waagrechten Bezugsfläche (Neuschneebrett) und der Schneeoberfläche.
5. Wasserwert der Schneedecke (Wasseräquivalent): Das in der Schneedecke gebundene Wasser als Höhe einer Wassersäule.
6. Lufttemperatur: Der Messwert eines hinlänglich strahlungsgeschützten Thermometers, welches mit der umgebenden Luft im thermischen Gleichgewicht steht (ÖNORM M 9490 Teil 4).
7. Verdunstung: Ein Vorgang, bei dem Wasser/Eis bei Temperaturen unterhalb des Siedepunktes vom flüssigen oder festen in den gasförmigen Zustand (Wasserdampf) übergeht. Grundsätzlich wird zwischen der Verdunstung von unbewachsenen Oberflächen (Erdboden, Wasserflächen, Schnee und Eis) – der so genannten Evaporation – und der durch biotische Prozesse (Wasserabgabe an den Spaltöffnungen der Pflanzenoberflächen) verursachten Transpiration unterschieden. Ist immer genügend Wassernachschub vorhanden, wird von potentieller Evapotranspiration gesprochen.
8. Gletscher: Bezeichnung für die Gesamtheit aus Gletschereis, Firn und Schnee, die sich der Schwerkraft folgend langsam zu Tal bewegt.
Rückverweise
GZÜV · Gewässerzustandsüberwachungsverordnung
§ 30 Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung
…3 genannten Grundwasserkörpers erfolgt durch die Beobachtung der Grundwasserstände. Dafür werden die Messergebnisse der nach dem dritten Teil der Wasserkreislauferhebungsverordnung errichteten Grundwasserstandsmessstellen gemäß § 18 WKEV herangezogen. (3) Die Überwachung eines in Anlage 13 Spalte 4 genannten Grundwasserkörpers und einer in Anlage 13 Spalte 4 genannten Gruppe von Grundwasserkörpern erfolgt über…