WFA-KlimaV
Gliederung
2. Abschnitt Durchführung der Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima
§ 5 Prüfung der Betroffenheit
(1) Das haushaltsleitende Organ hat zu klären, ob das Regelungsvorhaben oder das sonstige Vorhaben Auswirkungen auf
1. zukünftige Treibhausgasemissionen und Kohlenstoffspeicherung sowie
2. die Anpassungsfähigkeit an die Auswirkungen des Klimawandels
verursacht.
(2) Die Klimacheck-Servicestelle (§ 10) hat die Angaben gemäß Abs. 1 auf ihre Richtigkeit und Plausibilität zu überprüfen. Das jeweilige haushaltsleitende Organ ist über allfällige Zweifel, die sich im Rahmen der Überprüfung der Richtigkeit und Plausibilität ergeben, in Kenntnis zu setzen.
§ 5 WFA-KlimaV · WFA-KlimaV · WFA-Klima-Verordnung
§ 5 Prüfung der Betroffenheit
(1) Das haushaltsleitende Organ hat zu klären, ob das Regelungsvorhaben oder das sonstige Vorhaben Auswirkungen auf 1. zukünftige Treibhausgasemissionen und Kohlenstoffspeicherung sowie 2. die Anpassungsfähigkeit an die Auswirkungen des Klimawandels verursacht. (2) Die Klimacheck-Servicestelle (§ …
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