WFA-KlimaV
Gliederung
2. Abschnitt Durchführung der Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima
§ 10 Klimacheck-Servicestelle und Anwendung methodischer Instrumente
(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat mit Beteiligung des Umweltbundesamts eine Klimacheck-Servicestelle einzurichten, deren fachliche Expertise bei der Abschätzung und Darstellung der Auswirkungen auf das Klima herangezogen werden kann. Die Klimacheck-Servicestelle stellt, auf Basis der besten aktuell verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und unter Einbeziehung des Bundesministers oder der Bundesministerin für Finanzen, ein WFA-Klimachecktool samt Leitfaden für die Abschätzung und Darstellung der Auswirkungen auf das Klima bereit, aktualisiert regelmäßig die verwendeten Datengrundlagen und sichert die Qualität des Instruments samt Leitfaden.
(2) Die Klimacheck-Servicestelle hat laufend die Anwendung des Instruments und des Leitfadens sowie die Qualität, Plausibilität und Vollständigkeit der Abschätzungen zu prüfen, nimmt dazu Stellung und hat den Anwenderinnen und Anwendern der WFA Unterstützung anzubieten.
§ 5 WFA-KlimaV · WFA-KlimaV · WFA-Klima-Verordnung
§ 5 Prüfung der Betroffenheit
…sonstige Vorhaben Auswirkungen auf 1. zukünftige Treibhausgasemissionen und Kohlenstoffspeicherung sowie 2. die Anpassungsfähigkeit an die Auswirkungen des Klimawandels verursacht. (2) Die Klimacheck-Servicestelle (§ 10) hat die Angaben gemäß Abs. 1 auf ihre Richtigkeit und Plausibilität zu überprüfen. Das jeweilige haushaltsleitende Organ ist über allfällige Zweifel, die sich im…
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